Grundbuch
Das Grundbuch ist tatsächlich ein Buch mit sieben Siegeln, für uns aber tägliches Brot. Wir sind deshalb gerne Ihr Ansprechpartner, falls Ihnen etwas unverständlich ist oder wenn Sie eine Hilfe / einen Ratschlag brauchen.
Einsichtnahme ins Grundbuch: Grundsätzlich kann ohne den Nachweis eines Interesses jede Person Auskunft über die Bezeichnung eines Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum, die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie gewisse Anmerkungen erhalten. Wer ein besonderes Interesse darlegt (z.B. wenn man sich in Vertragsverhandlungen hinsichtlich eines Grundstückerwerbs befindet), kann sich beim Grundbuchamt der Ortschaft, in der das Grundstück liegt, gegen Gebühr einen Grundbuchauszug ausstellen lassen.
Grundbuchauszug: Dieser enthält meistens viel Unverständliches. Die Einforderung von Detail-Belegen gibt jeweils Aufschluss über Dienstbarkeiten und Grundlasten, die wieder Erklärungsbedarf nach sich rufen.
Ins Grundbuch werden alle in der Schweiz gelegenen Grundstücke aufgenommen, ausser die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke.
Grundbuch: Bundesrecht und kantonales Recht
Der Inhalt der Eintragungen im Grundbuch wird vom Bund bestimmt, genauso wie die sich daraus ergebenden Wirkungen; sie sind für die ganze Schweiz identisch. Die Kantone führen das Grundbuch. Sie bestimmen die Anzahl Grundbuchkreise und die Organisation auf ihrem Gebiet. Der Bund (das Bundesamt für Justiz) übt die Oberaufsicht über die kantonalen Grundbuchämter aus. Ein zentrales Grundbuch der ganzen Schweiz gibt es aber nicht.
Eigentum
Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks wird man grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Eigentums im Grundbuch. Diese Eintragung stützt sich auf ein Übertragungsgeschäft in Bezug auf das Eigentum: einen Grundstückskauf, eine Schenkung, ein Tauschgeschäft etc. In gewissen Fällen allerdings erfolgt der Übergang des Eigentums unabhängig von der Eintragung im Grundbuch (z.B. im Falle des Eigentumsübergangs infolge eines Erbgangs, einer Enteignung usw.).
Erwerb eines Grundstücks
Der Erwerb eines Grundstücks stützt sich auf einen öffentlich beurkundeten Vertrag. Die Beurkundung erfolgt durch eine befugte Person (Grundbuchverwalter, Notar). Das Grundbuchamt der Ortschaft, in welcher das Grundstück liegt, informiert über die befugten Urkundspersonen. Die Kosten dieser Überschreibung gehen zulasten der Parteien (grundsätzlich des Käufers, der Käuferin). Auf jede Grundstücksübertragung werden Steuern und diverse Abgaben erhoben. Nach Abschluss des Kaufvertrags muss das Eigentum im Grundbuch des Ortes, in dem das Grundstück liegt, eingetragen werden. Erst zu diesem Zeitpunkt geht das Eigentum in den Besitz der Käuferin, des Käufers über. Die Eintragung wird auf Gesuch der Verkäuferin oder des Verkäufers vorgenommen. Über Dienstbarkeiten (z.B. Wegrecht, Nutzniessung etc.) oder Grundpfandrechte (Schuldbriefe, Grundpfandverschreibung etc.) sollte man sich vor dem Kauf beim Grundbuchamt, das für das entsprechende Eigentum zuständig ist, informieren.
Erwerb von Grundstücken durch ausländische Personen
Der Erwerb von Wohnraum oder Baugrundstücken in der Schweiz durch ausländische Personen erfordert grundsätzlich eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Beim Bundesamt für Justiz (BJ) werden ausführliche Informationen zur Verfügung gestellt.

